Satzung
des Vereins

Magdeburger Stadtmission e.V. vom 27. März 1999
in der Fassung vom 25. Oktober 2002

Der am 22. Juni 1891 gegründete Stadtverein für Innere Mission in Magdeburg hat sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6.12.1976 aufgelöst und danach als unselbständige kirchliche Einrichtung weitergearbeitet. Der Verein gründete sich am 23.02.1991 neu. Als Magdeburger Stadtmission ist der Verein eine juristisch selbständige diakonische Einrichtung des Kirchenkreises Magdeburg.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Magdeburger Stadtmission e.V.“.
  2. Sein Sitz ist in Magdeburg. Dort ist er im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck

  1. Die Magdeburger Stadtmission nimmt gemäß dem Auftrag Jesu Christi diakonische Aufgaben wahr. Die Stadtmission weiß sich an Menschen gewiesen, die auf Grund ihrer gesundheitlichen, sozialen oder psychischen Situation einer besonderen Begleitung in Fürsorge, Beratung und Verkündigung bedürfen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes in der Kirchenprovinz Sachsen e.V.. Andere Mitgliedschaften sind möglich.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden und gehen bei Auflösung bzw. Nichterfüllbarkeit der satzungsgemäßen Zwecke an den Kirchenkreis Magdeburg.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Natürliche Personen, Kirchengemeinden, Kirchenkreise können Mitglied werden, darüber hinaus Gruppierungen und Initiativen, die sich den Zielen der Stadtmission verbunden wissen.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch einen entsprechenden Beschluss des Kuratoriums erworben.
  3. Die Mitglieder zahlen Beiträge, die als Jahresmindestsumme für Einzelpersonen bzw. juristische Personen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kuratorium.
  6. Der Ausschluss wird vom Kuratorium beschlossen, wenn erhebliche Verstöße gegen die Vereinsinteressen festgestellt werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Kuratorium einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  7. Der Verein kann einen Freundeskreis einrichten. Im Freundeskreis können Personen mitwirken, die die Interessen der Stadtmission unterstützen wollen ohne Mitglied zu sein.

 

§ 5
Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • das Kuratorium
  • der Vorstand

 

§ 6
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand im Auftrag des Kuratoriums einberufen. Er lädt dazu spätestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde.
    Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies fordert.
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    Beschlüsse zur Satzungsänderung bzw. zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im wesentlichen:
    Entgegennahme des Berichts des Kuratoriums,
    Entgegennahme des Jahres- und Geschäftsberichtes des Vorstandes,
    Entgegennahme des Haushalts- und Wirtschaftsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
    Wahl des Kuratoriums, Mitarbeiter des Vereins sind nicht wählbar,
    Beschlussfassung über Vorlagen des Kuratoriums und des Vorstandes,
    Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss durch das Kuratorium,
    Entlastung des Kuratoriums,
    Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7
Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus:
    a) dem Superintendenten des Kirchenkreises,
    b) einem Vertreter des Diakonischen Werkes in der Kirchenprovinz Sachsen,
    c) einem Vertreter der Kreisdiakonie des Kirchenkreises Magdeburg
    d) bis zu sechs von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern.
  2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Die gewählten Mitglieder des Kuratoriums bleiben vier Jahre im Amt. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder erfolgt eine Zuwahl für den Rest der Amtsperiode. Die Wiederwahl ist möglich.
  4. Das Kuratorium wird mindestens einmal im Halbjahr durch den Vorstand in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums einberufen. Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn vier seiner Mitglieder dies fordern. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, unter denen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
    Der Vorstand und der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Sie können von der Beratung ausgeschlossen werden.
  5. Das Kuratorium ist Aufsichtsorgan des Vereins über den Vorstand.
    Es trifft Grundsatzentscheidungen für die Arbeit der Stadtmission und beschließt die Leitlinien für die Tätigkeit des Vorstandes.
    Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    Berufung und Abberufung des Vorstandes,
    Ernennung und Entlassung des Vorstandes
    Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
    Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes im Rahmen seiner Berichtspflicht. Hierzu kann das Kuratorium in die Bücher der Stadtmission Einsicht nehmen und interne wie externe Prüfaufträge erteilen.
    Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Jahresrechnung und des dazugehörigen Prüfberichts. Das Kuratorium bestimmt die prüfende Stelle.
    Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern.
  6. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8
Vorstand

  1. Der Vorstand ist die Leitung der Stadtmission. Er besteht aus dem Leiter und dem Stellvertreter. Beide werden unter Beachtung der vertragsrechtlichen Vereinbarungen durch das Kuratorium berufen und abberufen. Der Leiter ist Inhaber einer Kreisstelle für Diakonie des Kirchenkreises Magdeburg.
  2. Der Vorstand führt die Stadtmission in eigener Verantwortung. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt die Stadtmission gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenstellung zwischen beiden Vorstandsmitgliedern zu regeln ist.
    Das Kuratorium bestätigt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
  4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    Er vertritt den Verein und dessen Interessen nach außen.
    Er beschließt über Einstellungen im Rahmen des bestätigten Wirtschaftsplanes.
    Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums.
    Er verantwortet alle Planungen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins notwendig sind.
    Er organisiert die Arbeit der Geschäftsstelle mittels Geschäftsordnung.
    Er bereitet die Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem Kuratorium vor.
    Er hat die Pflicht, dem Kuratorium regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten.

 

§ 9
Geschäftsstelle

Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle zur laufenden Geschäftsführung. Die Geschäftsstelle wird durch den Vorstand geleitet.

§ 10
Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden, indem mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür votieren. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Magdeburg.

§ 11
Schlussbestimmungen

  1. Alle Dienst- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten zugleich in männlicher und weiblicher Form.
  2. Diese Satzung, von der Gründungsversammlung am 23.02.1991 beschlossen, mit Änderungen vom 28.09.1991, 09.05.1992 und 17.10.1992, wurde in vorstehender Fassung von der Mitgliederversammlung am 27. März 1999 beschlossen, wiederum geändert am 25. Oktober 2002, und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.